Der Zweckverband informiert über folgende Neuerung:

09. Februar 2024: Kein Widerspruchsrecht gegen die Funkauslesbarkeit von Wasserzählern seit dem 01.01.2024
Funkzähler

Das begründungslose Widerspruchsrecht, welches aufgrund der landesrechtlichen Ermächtigung gemäß Art. 24 Abs. 4 Gemeindeordnung (GO), bestand, wurde verfassungsrechtlich geprüft. So stehen dem Einbau und Betrieb fernauslesbarer Wasserzähler mit aktivierter Funkfunktion durch kommunale Wasserversorger weder datenschutzrechtliche Hindernisse noch Gründe des Gesundheitsschutzes entgegen. Auf die Ausführungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes wird verwiesen (vgl. VerfGH München, Entscheidung vom 26.04.2022 – Vf. 5-VII-19).

 

Im Ergebnis entfällt die landesrechtliche Ermächtigung (begründungsloses Widerspruchsrecht) mit der Änderung des Art. 24 Abs. 4 GO ab dem 01.01.2024.

 

Aus Sicht des Bayerischen Landtages ist diese Ermächtigung nicht mehr erforderlich, da Wasserversorger bereits im Rahmen ihres Bestimmungsrechtes nach den bundesrechtlichen §§ 35 und 18 Abs. 2 Satz 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) über den Einsatz von Funkwasserzähler entscheiden können.

 

Die neue Regelung des Art. 24 Abs. 4 GO lautet seit dem 01.01.2024:

 

„(4)1Ist eine Gemeinde berechtigt, Wasserzähler mit elektronischer Schnittstelle mit oder ohne Einrichtung zur Fernauslesung einzusetzen und zu betreiben, dürfen Daten auch gespeichert und verarbeitet werden, um die Pflichtaufgabe der Wasserversorgung erfüllen und die Betriebssicherheit und Hygiene der Wasserversorgungseinrichtung gewährleisten zu können.2Die gespeicherten Daten dürfen ausgelesen und verwendet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für den ordnungsgemäßen Betrieb der Wasserversorgungseinrichtung und zur Aufklärung von Störungen im Wasserversorgungsnetz erforderlich ist“.

 

Die Wasserabgabesatzung (WAS) des Zweckverbandes wird aufgrund der Neuerungen demnächst angepasst.

 

Zweckverband zur Wasserversorgung

Landkreis Regensburg-Süd

gez.

 

Obermeier Dipl. Ing. (FH)

W e r k l e i t e r